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Krankenversicherung für Werkstudenten

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Studenten, die in Betrieben Praxisluft schnuppern, sind dort häufig sehr beliebt und werden gerne eingesetzt, weil sie frisch von der Uni kommen, meist sehr ehrgeizig sind und frischen Wind in das Unternehmen bringen. Häufig kommt dann aus den Unternehmen der Wunsch nach mehr Arbeit im Unternehmen. Doch hier müssen Werkstudenten aufpassen, weil sonst der besondere Status der Werkstudenten verloren geht.

Die meisten Werkstudenten sind von der Sozialversicherungspflicht befreit und zahlen weder Beiträge für die Krankenversicherung noch für die Arbeitslosenversicherung noch für die Pflegeversicherung. Lediglich an die Rentenversicherung werden ein paar Euros abgeführt.

Der Gesetzgeber hat jedoch harte Bedingungen an diesen Sonderstatus geknüpft:

  • Man darf nur 450 Euro im Monat verdienen
  • Man darf nur maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten
  • Wer diese Vorgaben überschreitet, ist nicht mehr beitragsfrei in der Familienversicherung der Eltern mitversichert
  • Meldet der Arbeitgeber mehr als 20 Wochenstunden, wird man wie ein normaler Arbeitnehmer versicherungspflichtig und es müssen eigene Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt werden, die bei rund 14-15 % vom Einkommen liegen – eine Hälfte zahlt der Arbeitgeber, die andere Hälfte zahlt man selbst

Es gibt Ausnahmeregelungen: z.B. darf man in den Semesterferien mehr arbeiten, ebenso für befristete Arbeitsverhältnisse von max. 3 Monaten.

Werkstudenten-Privileg: Stolperfallen für die Krankenversicherung

  • Wenn die 20-Stunden-Regelung eingehalten wird, darf man auch mehr 450 Euro verdienen
  • Ein Werkstudenten-Privileg darf vom Arbeitgeber nur angewandt werden, wenn nachweislich der Fokus des Studenten auf dem Studium und nicht auf der Arbeit liegt. Der größere Teil der Zeit und Arbeitskraft muss für das Studium aufgewandt werden. Deswegen darf auch in der Vorlesungszeit nur max. 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Während der offiziellen Semesterferien darf mehr als 20 Stunden gearbeitet werden.
  • Übt der Beschäftigte mehrere Jobs aus (z.B. nebeneinander oder nacheinander) muss geprüft werden, ob insgesamt die 20 Stunden-Grenze nicht überschritten wird
  • Bei Abend- und Nachtarbeit kann die 20-Stunden-Grenze überschritten werden, weil dadurch das Tagesstudium nicht gestört wird, - allerdings muss diese Beschäftigung dann befristet sein und darf nicht über mehr als 26 Wochen / 182 Kalendertage ausgeübt werden

Grundsätzlich ist auch der Werkstudent krankenversicherungspflichtig. Er muss also entweder in der gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung versichert sein. Hält er die 20-Stunden-Grenze und die anderen Vorgaben ein, ist er lediglich bis zum Alter von 25 von einer eigenen Beitragszahlung an die gesetzliche Krankenkasse befreit, wenn er familienversichert (z.B. über die Eltern) ist.

Werkstudenten, die älter als 25 sind, sind entweder in der gesetzlichen Krankenkasse und zahlen damit dort Beitrag oder aber in der privaten Krankenversicherung entrichten dort ihren Beitrag. Beitragsfreiheit kann in der Familienversicherung nur bis zum 25. Lebensjahr in der GKV erreicht werden. Das verlängert sich auch durch einen Werkstudenten-Vertrag nicht.

Nicht erst als Werkstudent die Krankenkasse wechseln

Man kann nicht grundsätzlich mit der Aufnahme eines Werksstudentenjobs die Form der Krankenkasse wechseln, also von gesetzlicher Krankenkasse zur privaten Krankenversicherung.

Die einmal am Anfang des Studiums gewählte Krankenversicherungsform gilt für das ganze Studium und damit auch für die Aufnahme eines Werksstudentenjobs. Lediglich bei Erreichen der Altersgrenze von 30 während des Studiums hat man nochmal Gelegenheit die Kassenwahl zu überdenken und kann von der Gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung wechseln.

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