Alles rund um die Steuererklärung als Student
Studierende ohne steuerpflichtige Einkünfte sind nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Trotzdem ist es sinnvoll, eine Steuererklärung als Student auf freiwilliger Basis abzugeben. Zum einen können Studierende in einer freiwilligen Steuererklärung Sonderausgaben und Werbungskosten geltend machen und sich einen Teil der Lohnsteuer für einen studentischen Nebenjob zurückerstatten lassen. Zum anderen ist es zumindest für Studierende, die ihr Hochschulstudium als Zeitausbildung absolvieren, einen sogenannten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen: Wenn ihre Ausgaben während des Studiums ihre Einnahmen überschreiten, ergibt sich daraus ein Steuerbonus. Er wird durch das Finanzamt eingelöst, wenn sie nach dem Abschluss erstmals Steuern zahlen. Die Steuererklärung als Student kann dafür auch rückwirkend für die vergangenen sieben Jahre eingereicht werden.
Studierende sind in den folgenden zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet:
Steuern werden jeweils für ein Kalenderjahr berechnet. Die Steuererklärung als Student muss jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt vorgelegt werden. Fristverlängerungen sind mit einem formlosen Antrag möglich.
Bisher behandelt das Finanzamt Erst- und Zweitausbildungen unterschiedlich - mit der Frage, ob dieser Ansatz rechtens ist, beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht seit mehreren Jahren.
Die Kosten für eine Erstausbildung stuft das Finanzamt als private Aufwendungen ein, die steuerlich keine Rolle spielen. Als berufliche Erstausbildung gelten beispielsweise eine Berufsausbildung und ein Erststudium. Ebenso werden die Wiederaufnahme des ersten Studiums nach einer Unterbrechung oder ein Studienfachwechsel vor dem ersten Abschluss als Erstausbildung eingestuft. Nach aktueller Rechtslage muss eine steuerlich wirksame Erstausbildung mindestens zwölf Monate umfassen.
Studierende, die ihr Studium als berufliche Erstausbildung absolvieren, können die Kosten dafür in der Regel nur als Sonderausgaben in Höhe von maximal 6.000 Euro pro Kalenderjahr steuerlich geltend machen. Ein steuerliches Absetzen von Studienkosten als Sonderausgaben ist zudem nur möglich, wenn Studierende gleichzeitig über ausreichend hohe steuerpflichtige Einkünfte verfügen, da ein Verlustvortrag für eine Erstausbildung nicht vorgesehen ist. Deutlich günstiger gestaltet sich die Situation, wenn das Studium durch das Finanzamt als Zweitausbildung gewertet wird. In der Steuererklärung als Student können Studierende ihre Studienkosten dann als berufsbezogene Werbungskosten geltend machen und den Verlustvortrag in Anspruch nehmen. Das Gleiche gilt für Studierende, die ein duales Studium absolvieren, da sie über ein steuerpflichtiges Einkommen aus beruflicher Tätigkeit verfügen. Ein Masterstudium betrachtet das Finanzamt grundsätzlich als Zweitausbildung.
Berufsbezogene Werbungskosten können Studierende, die dazu berechtigt sind, in ihrer Steuererklärung als Student in unbegrenzter Höhe geltend machen. Auf ihrer Basis wird gegebenenfalls auch der Verlustvortrag berechnet.
Um diese Kosten vollständig von der Steuer abzusetzen, müssen Studierende zusammen mit der Steuererklärung als Student entsprechende Belege einreichen. Ohne Belege können Studierende in ihrer Steuererklärung als Student verschiedene Pauschalen - beispielsweise für Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Telefon und Internet oder für Bewerbungskosten geltend machen. Ebenso sind Sonderausgaben in der Steuererklärung als Student durch Belege zu dokumentieren.